Berufung gegen ein Urteil des LG Kassel in einer Pressesache

Lieber Herr Dr. Mandant,

hier kommt die Eingangsbestätigung des OLG Frankfurt nebst Aktenzeichen unserer Berufung im Hauptsacheverfahren gegen das (falsche) Urteil des LG Kassel vom 3. Februar 2012. Wir sind leider doch nicht beim Pressesenat in Frankfurt, sondern beim 15. Zivilsenat in der Außenstelle Kassel gelandet. Ein Blick in den Geschäftsverteilungsplan lehrt uns, dass der Pressesenat für alle Presseberufungssachen zuständig ist, außer für die, die erstinstanzlich vor dem LG Kassel stattgefunden haben. Der 15. Zivilsenat ist ein grundsätzlich allgemeiner Berufungssenat mit einer Spezialzuständigkeit: „Landwirtschaftssachen aus den Landgerichtsbezirken Fulda, Kassel und Marburg a.d.Lahn.“

Viele Grüße, schönes Wochenende

t.f.

Thorsten Feldmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft
Christinenstraße 18/19 | 10119 Berlin
Tel. +49.30.443 765 0  |  Fax +49.30.443 765 22
Sitz der Partnerschaftsgesellschaft: Berlin
Registergericht AG Charlottenburg | PR 609 B
www.jbb.de

This entry was posted in Allgemein. Bookmark the permalink. Both comments and trackbacks are currently closed.

2 Comments

  1. Jens
    Posted 16. März 2012 at 20:46 | Permalink

    Wahrscheinlich hat Ihr (mutmaßlich in Kassel wohnhafter) Mandant ebenjene Lokalpolitiker mit seiner Stimme gewählt, die dafür geworben haben – Stichwort: Justiz der kurzen Wege -, dass es in Kassel (immer noch) eine Außenstelle des OLG Frankfurt gibt. Wenn es die nämlich erst einmal gibt, muss man der auch etwas zu tun geben.

  2. Posted 16. März 2012 at 21:07 | Permalink

    Leider nein. Kläger sitzt in Kassel. Mandant sitzt in Norddeutschland. Fliegender Gerichtsstand. § 32 ZPO. Ansonsten haben Sie aber voll Recht.