LG Köln erlaubt Bildberichterstattung über Corinna Schumacher

Mitte Juli diesen Jahres berichteten einzelne Medien über Entscheidungen u.a. des LG München, wonach die Bildberichterstattung, die Corinna Schumacher, die Frau des ehemaligen Formel-Eins-Weltmeisters Michael Schumacher, beim Betreten des Krankenhauses in Grenoble zeigen, unzulässig sei.

In einer Reihe von heute ergangenen Entscheidungen sieht das LG Köln die Sache differenzierter: Es kommt auf den Kontext der Bildnisveröffentlichung an. Greift etwa die Wortberichterstattung die Art und Weise der medialen Berichterstattung, die Auswirkungen auf den Klinikbetrieb und den Wunsch der Betroffenen nach mehr Zurückhaltung der Medien auf, sind dies Themen von öffentlichem Interesse, die innerhalb der nach § 23 Abs. 1 und 2 KUG gebotenen Abwägung dazu führen können, dass die Veröffentlichung illustrierender Fotos gerechtfertigt ist. Dies selbst dann, wenn die Bilder in Bedrängungssituation vor oder hinter dem Krankenhaus entstanden sein sollten.

Das Landgericht Köln hatte zunächst in einer Reihe von einstweiligen Verfügungen die Bildberichterstattung verboten. Nachdem die für und gegen die Veröffentlichung sprechenden Argumente im Hauptsacheverfahren intensiver diskutiert wurden, hat es in drei heute verkündeten Urteilen die Unterlassungsklagen von Frau Schumacher abgewiesen.

Hier eines der Urteile im Volltext. Mein Kollege Dr. Ansgar Koreng (@ako_law) und ich haben die Beklagte gerichtlich vertreten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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